Ab dem 1. Januar 2025 treten bedeutende Änderungen im Mehrwertsteuergesetz (Gesetz Nr. 222/2004 Slg. in der geänderten Fassung) in Kraft. Diese Änderungen betreffen die Anpassung der Mehrwertsteuersätze, die Registrierungsregeln für Steuerpflichtige sowie die Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Ausstellung von Belegen. In diesem Artikel werden die wichtigsten Neuerungen erläutert, die sowohl Unternehmer als auch Verbraucher betreffen.
1. Änderungen der Mehrwertsteuersätze ab 1. Januar 2025
Der ermäßigte Satz wird von 10 % auf 5 % gesenkt und gilt für:
- Ausgewählte Grundnahrungsmittel,
- Ausgewählte Medikamente und medizinische Hilfsmittel,
- Lehrbücher, Bücher, E-Books, Zeitungen,
- Restaurant- und Verpflegungsdienste ohne alkoholische Getränke,
- Beherbergungsdienste,
- Eintrittskarten für Sportveranstaltungen,
- Eintritt in Fitnesszentren,
- Waren und Dienstleistungen sozialer Unternehmen,
- Lieferung von Gebäuden, Renovierung und Umbau von Immobilien (staatliche Mietwohnungen).
Alle in Anhang Nr. 7, Punkt 2 und 3 des MwSt.-Gesetzes genannten Waren und die in Anhang Nr. 7a, Punkt 2 genannten Dienstleistungen.
Ein neuer ermäßigter Satz von 19 % wurde eingeführt, der gilt für:
- Ausgewählte Lebensmittel (Salz, Essig, Fisch, Mineralwasser, gesüßte Getränke),
- Elektrizität,
- Ausschank von Getränken, ausgenommen alkoholische Getränke.
Alle in Anhang Nr. 7, Punkt 1 des MwSt.-Gesetzes genannten Waren und die in Anhang Nr. 7a, Punkt 1 genannten Dienstleistungen.
Der Standardsatz wird von 20 % auf 23 % angehoben und gilt für:
- Alle anderen Waren und Dienstleistungen, die nicht unter die oben genannten ermäßigten Sätze fallen.
2. Beleg aus der eKasa-Kasse (Kassenbon)
Es ist möglich, eine vereinfachte Rechnung, d. h. einen Kassenbon, auszustellen, wenn der Preis der Ware oder Dienstleistung einschließlich MwSt. 400 Euro nicht übersteigt. Dasselbe gilt für Belege aus Tankautomaten für unbemannte Tankstellen, wenn der Preis der Ware einschließlich MwSt. und elektronischer Zahlungsmittel 400 Euro nicht übersteigt.
Früher lag der Grenzwert bei 1.000 Euro bei Barzahlung bzw. 1.600 Euro bei anderen Zahlungsmitteln.
Ab dem 1. Januar 2025 ist bei Käufen über 400 Euro die Ausstellung einer Rechnung erforderlich. Belege über diesen Betrag können nicht mehr für die MwSt. geltend gemacht werden.
3. Wesentliche Änderungen bei den Registrierungsregeln für Steuerpflichtige, Änderungen im Registrierungsverfahren und der Logik zur Berechnung des Umsatzes steuerpflichtiger Personen
- Wenn eine steuerpflichtige Person im laufenden Kalenderjahr einen Umsatz von 50.000 Euro erreicht, wird sie ab dem 1. Januar des folgenden Kalenderjahres steuerpflichtig, es sei denn, ein Umsatz von 62.500 Euro wird überschritten – in diesem Fall wird sie mit der Lieferung steuerpflichtig, die den Umsatz von 62.500 Euro im laufenden Jahr überschreitet.
- Verpflichtung, den Antrag auf MwSt.-Registrierung innerhalb von 5 Arbeitstagen nach Überschreiten des Umsatzes einzureichen (bisher war dies bis zum 20. des Monats nach dem Monat möglich, in dem der Umsatz überschritten wurde).
- Möglichkeit, im Registrierungsantrag anzugeben, dass die Steuerpflicht mit der Lieferung beginnt, die den Umsatz von 50.000 Euro überschritten hat (die MwSt.-ID wird ab dem Tag gültig, an dem die Person steuerpflichtig wurde).
- Berechnung des Umsatzes ab 1. Januar 2025 nach Kalenderjahr (nicht mehr auf Basis von 12 Kalendermonaten).
4. Bedeutende Änderungen bei der Registrierungspflicht für ausländische Personen (§ 5)
Klarstellung der Bedingungen, unter denen eine ausländische steuerpflichtige Person steuerpflichtig wird:
- Durch Lieferung von Waren oder Dienstleistungen, die der Steuer unterliegen (außer in den abschließend in § 5 Abs. 2 aufgeführten Fällen).
- Durch Entgegennahme von Zahlungen vor der Lieferung von Waren oder Dienstleistungen.
- Durch Erwerb von Waren im Inland aus einem anderen Mitgliedstaat, die der Steuer unterliegen (außer bei Kleinunternehmen, die eine Sonderregelung anwenden).
5. Änderungen bei der Vorsteuerabzugsberechtigung bei Registrierung (§ 55 Abs. 1 und 2)
Vorsteuerabzug ist ausschließlich im ersten Steuerzeitraum möglich.
6. Wesentliche Änderungen der Rechte und Pflichten bei verspäteter Registrierung
Vorsteuerabzug nur im ersten Steuerzeitraum möglich.
7. Sonderregelung für Kleinunternehmen ausländischer/inländischer Personen – Steuerbefreiung (§ 68f und § 68g)
Spezifische Steuerbefreiung für Kleinunternehmen, die folgende Kriterien erfüllen:
- Kleinunternehmen: Sitz im Inland oder in einem anderen Mitgliedstaat.
- Jahresumsatz in der EU <100.000 EUR im laufenden und im vorherigen Kalenderjahr.
Das Kleinunternehmen muss dem Finanzamt im Voraus die Anwendung der Sonderregelung mitteilen und die Mitgliedstaaten angeben, in denen es diese anwenden möchte (internationale Kommunikation zwischen den Finanzämtern zur Kontrolle der Umsatzgrenze).
Es wird eine Identifikationsnummer mit der Endung „EX“ vergeben, die in allen Mitgliedstaaten und im Inland gültig ist, die die Bedingungen der Sonderregelung bestätigt haben.
- Eine ausländische Person mit Registrierung nach § 5 wird bei Anwendung der Sonderregelung automatisch von der Registrierung nach § 5 abgemeldet und nutzt die Steuerbefreiung.
- Inlandspersonen können die Sonderregelung anwenden – Lieferungen in anderen Mitgliedstaaten sind steuerfrei (Achtung: Der nationale Umsatz in dem jeweiligen Land muss überwacht werden).
- Kein Vorsteuerabzug für Waren und Dienstleistungen, die im Inland erworben und für steuerfreie Lieferungen in anderen Mitgliedstaaten verwendet werden.
- Keine Möglichkeit, die Steuerpflicht von einer ausländischen auf eine inländische steuerpflichtige Person zu übertragen.
- Pflicht zur Einreichung eines quartalsweisen Berichts über Lieferungen im Sonderregime (auch Nullmeldungen sind einzureichen).
8. Lieferort gemäß § 16 Abs. 3 – Ergänzung zu virtuell bereitgestellten Dienstleistungen
Ergänzung von § 16 Abs. 3, der den Lieferort von kulturellen, künstlerischen, sportlichen, wissenschaftlichen, bildenden, unterhaltsamen und ähnlichen Dienstleistungen definiert, die virtuell übertragen oder bereitgestellt werden.
Der Lieferort dieser Dienstleistungen sowie der damit verbundenen Nebendienstleistungen ist der Ort, an dem die Person (außer steuerpflichtigen Personen) ihren Sitz, Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort hat.
9. Selbstveranlagung bei Wareneinfuhren
Ab dem 1.7.2025 kann die Selbstveranlagung angewendet werden, wenn:
- Der Steuerpflichtige in der Slowakei ansässig ist und die Zollanmeldung auf seinen Namen erfolgt.
- Der Steuerpflichtige über eine MwSt.-ID gemäß § 4/§4b (MwSt.-Gruppe) verfügt und eine gültige Genehmigung als zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO) hat.
Ab dem 1.1.2026 kann die Selbstveranlagung angewendet werden, wenn:
- Die Zollanmeldung im Rahmen eines zentralisierten Zollverfahrens erfolgt.
- Der Steuerpflichtige über eine MwSt.-ID gemäß § 4/§4b oder § 5 verfügt und eine gültige Genehmigung als AEO hat.
Zugelassener Wirtschaftsbeteiligter (AEO):
Ein AEO-Status zeigt an, dass der Inhaber ein sicherer Teil der internationalen Lieferkette ist. Der Status wird nach Prüfung durch die Zollbehörden erteilt und bietet Vorteile bei Zollverfahren. Eine AEO-Genehmigung ist in der gesamten EU gültig und unbegrenzt.
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